Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung

Ihr Anspruch auf Pflegegeld, die Inanspruchnahme der sogenannten Verhinderungspflege und steuerliche Entlastungsmöglichkeiten können die tatsächlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung deutlich reduzieren.

 

Anspruch Pflegegeld


Die Pflegeversicherung unterstützt es, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder einer 24h-Betreuungskraft versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Versicherung Pflegegeld. Für Pflegegeldbezug muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen. Das Pflegegeld kann auch mit den ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, wird aber dadurch reduziert.

Pflegegeld PG 2
 332,00 Euro pro Monat
Pflegegeld PG 3  573,00 Euro pro Monat
Pflegegeld PG 4

765,00 Euro pro Monat

Pflegegeld PG 5

 947,00 Euro pro Monat

 

Anspruch Verhinderungspflege


Ab Pflegegrad 2 besteht der Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege. Dies sind für jedes Kalenderjahr bis zu 2.418 Euro, welche unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Pflegegeld für die Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung eingesetzt werden können und die monatliche Belastung reduzieren.

 

Steuerliche Entlastungsmöglichkeiten


Sind Sie gleichzeitig Auftraggeber & Empfänger der Betreuungsleistung?

In diesem Fall ist eine steuerliche Berücksichtigung als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a EStg möglich. Hierdurch können 20% der geleisteten Aufwendungen mit bis zu 4.000 Euro jährlich für die haushaltsnahe Dienstleistung direkt von der durch Sie zu leistenden Einkommenssteuer abgezogen werden. Voraussetzungen für den Steuerabzug sind unter anderem, dass die 24-Stunden- Betreuungskraft die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbringt und auch zu versteuernde Einnahmen in der entsprechender Höhe erzielt werden.

Sind Sie Auftraggeber der Betreuungsleistung für Ihre Eltern?

In diesem Fall können Aufwendungen für Betreuungskräfte unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Steuerbelastung gemäß Paragraph 33 EStG einkommenssteuerlich abgezogen werden. Dies ist in jedem Einzelfall individuell durch Ihren steuerlichen Berater zu prüfen. Darüber hinaus gibt es unter gewissen Voraussetzungen alternativ zur außergewöhnliche Belastung den Pflege-Pauschbetrag für Angehörige gemäß dem Paragraphen 33b Abs. 6 EStG.

 

Der Pflege-Pauschbetrag ist von der Höhe nach Pflegegraden gestaffelt

Pflegegrad 2
 600,00 Euro
Pflegegrad 3  1.100,00 Euro
Pflegegrad 4 & 5

1.800,00 Euro

Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Höhe der in Frage kommenden Steuervergünstigungen stimmen Sie bitte mit Ihrem steuerlichen Berater ab.

 

Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles, unverbindliches Angebot und beraten Sie zu Ihren Ansprüchen und den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.